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Общие правила доставки

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Allgemeine Lieferbedingungen für den Bezug von Peregon/SVS Versicherungskarten für Ausfuhr- und Kurzzeitkennzeichen
  1. Der gebotene Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf in Deutschland zugelassene Kraftfahrzeuge (deutsches Kennzeichen!). Der hierbei gewährte Versicherungsschutz ist ausnahmslos auf die Kfz-Halter-Haftpflicht beschränkt - es wird keine weitere Versicherung angeboten
  2. Versicherungsschutz kann geboten werden für:
    1. Überführungsfahrten nur innerhalb Deutschlands (Versicherungskarten für Kurzzeitkennzeichen)
    2. Ausfuhr von Fahrzeugen aus Deutschland (Versicherungskarten für Ausfuhrkennzeichen)
  3. Der Versicherungsnehmer (VN), als Verwender der Versicherungskarte für Ausfuhr- bzw. Kurzzeitkennzeichen, ist mit Namen und vollständiger Adresse zu erfassen. Bei Nachfrage, insbesondere im Schadenfall, haben diese Daten jederzeit zur Verfügung zu stehen und sind der Firma Peregon Sapegin (im Folgenden: PEREGON) mitzuteilen. Für den Fall, dass die Doppelkarten an Untervermittler weitergegeben werden, sind diese ebenfalls zu erfassen, wobei sicherzustellen ist, dass diese Lieferbedingungen sinngemäß auch für jene bindend gelten, wie ggf. auch für jeden weiteren Zwischenvermittler. Gemäß § 238 HGB Absatz 1 ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ersichtlich zu machen. Es muss somit gewährleistet sein, dass der Lauf der Karte in jedem Fall bis zum Endbezieher/VN nachvollzogen und im Bedarfsfall aufgezeigt werden kann und wird.
    Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist der Endabnehmer/VN darauf hinzuweisen, dass die persönlichen und vertragsbezogenen Daten zur Vertragsdurchführung und -abwicklung von PEREGON, Limburg, gespeichert und verarbeitet sowie an Risikoträger weitergegeben werden. Eine Weitergabe an fremde Dritte erfolgt nicht!
  4. Die Versicherungskarten dürfen in keinem Fall blanko an den Endkunden/VN ausgehändigt werden.
  5. Eine zeitliche Aneinanderreihung von mehreren Versicherungskarten für ein und dasselbe Kfz oder Kennzeichen zum Zwecke der Verlängerung des originär per Einzelkarte gewährten Versicherungsschutzes ist nicht zulässig.
  6. Durch Vornahme von Ausbesserungen und/oder Änderungen auf den Versicherungskarten verlieren diese ihre Gültigkeit.
  7. Die Versicherungskarten für Ausfuhrkennzeichen bestehen aus einem Drucksatz von 5 Blättern, die Versicherungskarten für Kurzzeitkennzeichen bestehen aus einem Drucksatz von 3 Blättern. Es handelt sich um eine sogenannte Gesamturkunde, ausgestellt durch den Risikoträger; wer diese unbefugt verändert, macht sich gem. § 267 Abs. 1 StGB strafbar.
  8. Ein Umtausch von verschriebenen/ungültigen Versicherungskarten ist nur bei Rückgabe des jeweils kompletten Kartensatzes an PEREGON möglich. Karten von Untervermittlern sind ausschließlich über den jeweiligen PEREGON-Direktbezieher einzureichen und von diesem im Wege des Umtausches ohne Verzug an den Empfangsberechtigten wieder auszuhändigen/weiterzuleiten. Die zum Umtausch eingereichten Versicherungskarten sind im vom PEREGON zur Verfügung gestellten Formular mit allen Daten zu erfassen und an PEREGON zu senden. Der Umtausch wird auf Basis der ursprünglichen an PEREGON gezahlten Prämie vorgenommen, etwaige Differenzen aufgrund späterer Prämien- oder Steueranpassungen für einzelne oder alle Karten werden vor Versand der Umtauschkarten in Rechnung gestellt.
  9. Die Versicherung für Kurzzeit- als auch Ausfuhrkennzeichen unterliegt der Versicherungssteuer (gem. § 1 Abs. 1 VersStG). Die Bemessungsgrundlage für die Versicherungssteuer ist die dem VN gegenüber auf dem Versicherungsdokument als Entgelt ausgewiesene Prämie für die jeweilige Versicherungskarte (Kurzzeit- und Ausfuhrkennzeichen). In der auf den Versicherungskarten aufgedruckten Brutto-Prämie ist die Versicherungssteuer bereits enthalten. Eine Weitergabe der Versicherungskarte gegen ein Entgelt, das zu einer höheren als von PEREON bereits einbehaltenen und abgeführten Versicherungssteuer führt, ist nicht zulässig. Der Vermittler hat PEREGON ggf. von Steuernachforderungen im Zusammenhang mit vertragswidriger Erhöhung des steuerpflichtigen Versicherungsentgelts freizuhalten.
  10. Der Versand erfolgt mit Deutsche Post Express bei Zahlungseingang bis spätestens 13:00 Uhr i.d.R. noch am gleichen Werktag. Auslieferung erfolgt i.d.R. am folgenden Werktag.
  11. Reklamationen, insbesondere bezüglich Vollständigkeit der Sendung, sind unverzüglich, spätestens am Werktag nach Eingang der Lieferung, schriftlich anzuzeigen.
  12. Bitte weisen Sie Ihre Kunden ausdrücklich darauf hin, dass für die KKZ EU keine Gewähr übernommen wird, "dass die in der grünen Karte genannten Drittländer ein deutsches Kurzzeitkennzeichen zur Aus- bzw. Einreise anerkennen werden" (s. auch Passus neben der grünen Karte!)
  13. Bitte beachten Sie - wenn ein Kunde ausdrücklich darauf hinweist, dass er nach Belgien einreisen möchte und man ihm ohne entsprechenden Hinweis auf die möglichen Schwierigkeiten (möglichst schriftlich dokumentiert) eine KKZ EU verkauft - es sich um eine Falschberatung handelt und Sie gem. Vermittlerrichtlinie hierfür ggf. zu haften haben.
  14. Bei Verstoß gegen die Lieferbedingungen behält PEREGON sich vor, den Vertragspartner für etwaige daraus resultierende Schäden haftbar zu machen und von weiterer Belieferung auszuschließen. Gleiches gilt bei Fehlverhalten von Untervermittlern auch für jene.
  15. Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten ist der Firmensitz von PEREGON, sofern der Vertragspartner Kaufmann ist. PEREGON bleibt berechtigt, nach ihrer Wahl, den Vertragspartner auch an seinem Gerichtsstand zu verklagen.
  16. Die Lieferverträge unterstehen deutschem Recht unter Ausschluss des CSIG.
  17. Änderungen oder Ergänzungen dieser Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses gilt insbesondere auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
  18. Sollten einzelne oder mehrere Bestandteile dieser Lieferbedingungen unwirksam oder nichtig sein bzw. werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.